Die Einstufung einer Immobilie bzgl. der Maklerprovision bestimmt sich auf Grundlage der bisherigen Bebauung und Nutzung. Wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen will, spielt keine Rolle. So entschied das Landgericht Stuttgart (Az. 2 O 263/21).
Unter Zuhilfenahme einer Maklerin kam es zu einem Verkauf eines mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks. Die Maklerin machte daraufhin gegenüber den Käufern den vereinbarten Maklerlohn in Höhe von 4,76 % des Kaufpreises geltend. Die Käufer hielten dies für unzulässig und verwiesen auf § 656c Abs. 1 BGB. Ihrer Meinung nach liege ein Einfamilienhaus vor, da sie das Haus als solches künftig haben nutzen wollen. Die Doppelhaushälfte war bisher jedoch in zwei Wohnungen aufgeteilt. Im Obergeschoss befand sich eine 81 qm große Drei-Zimmerwohnung und im Erdgeschoss eine vermietete 95 qm große Vier-Zimmerwohnung. Da die Maklerin von einem Zweifamilienhaus ausging, klagte sie auf Zahlung des entsprechenden Maklerlohns.
Das Landgericht gab der Klägerin Recht. Ihr stehe gemäß § 652 Abs. 1 BGB der Anspruch auf den geforderten Maklerlohn zu. Der Maklervertrag sei nicht gemäß § 656c Abs. 2 BGB unwirksam. Kaufgegenstand sei kein Einfamilienhaus gewesen. Bei der Bestimmung, ob ein Einfamilienhaus vorliege, komme es auf die bestehende Bebauung bzw. Aufteilung und Nutzung des Gebäudes an. Unerheblich sei, wie der Käufer die Immobilie künftig nutzen wolle. Davon ausgehend sei hier von einem Zweifamilienhaus auszugehen. Das Gebäude weise zwei vollständige Wohnungen auf und könne daher den Wohnbedarf zweier Familien befriedigen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Klosterstraße 28
31737 Rinteln
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.