Erwirbt jemand ein Grundstück mit einem aufstehenden Gebäude, das zur Vermietung bestimmt ist oder einem eigenen Geschäftsbetrieb dienen soll, kann er die Erwerbskosten für das Gebäude im Wege der AfA steuerwirksam abziehen.
Wird das Gebäude einige Zeit nach dem Beginn der Nutzung abgebrochen, um Platz für einen Neubau zu schaffen, können die restlichen noch nicht abgeschriebenen Anschaffungskosten als Abschreibung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) im Abbruchjahr in einer Summe abgezogen werden, ebenso die Abbruchkosten. Stand dagegen schon im Erwerbszeitpunkt fest, dass das vorhandene Gebäude abgebrochen werden soll, weil es technisch oder wirtschaftlich verbraucht war, dann sind die angefallenen Anschaffungskosten nur dem Grund und Boden zuzurechnen. War das Gebäude aber objektiv gesehen noch nicht technisch oder wirtschaftlich verbraucht, ist der aus der Aufteilung der gesamten Anschaffungskosten des Grundstücks auf das Gebäude entfallende Teil den Herstellungskosten des neuen Gebäudes zuzurechnen. Das gilt dann gleichermaßen für die Abbruchkosten. Die AfA-Bemessungsgrundlage erhöht sich dann um die Kosten der Anschaffung des alten Gebäudes und der Abbruchkosten.
Wird zunächst kein neues Gebäude errichtet, müssen diese Kosten dem Grund und Boden zugerechnet werden. Erwirbt ein Unternehmer ein Grundstück für seinen Betrieb und verschenkt diesen anschließend, ändert sich die Rechtslage bei dem Beschenkten nicht. Er tritt in die Fußstapfen seines Vorgängers und bei einem Abriss des Gebäudes treten bei ihm die vorstehend angeführten Folgen ein (vgl. auch BFH-Az. III R 17/19).
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Klosterstraße 28
31737 Rinteln
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