Wenn der Vorgesetzte einem Mitarbeiter kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mitteilt, dass er „natürlich“ übernommen werde, aber wenig später das Arbeitsverhältnis dennoch innerhalb der Probezeit kündigt, verhält er sich treuwidrig. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Az. 3 SLa 317/24).
Im Streitfall erhielt ein Wirtschaftsjurist trotz mündlicher Übernahmezusage kurz vor Ablauf der Probezeit eine Kündigung. Sein Arbeitgeber, vertreten durch den dienstvorgesetzten Prokuristen, hatte ihm noch fünf Wochen vor Ende der sechsmonatigen Probezeit mitgeteilt, dass er „natürlich“ übernommen werde. Dennoch wurde ihm rund anderthalb Wochen später eine ordentliche Probezeitkündigung zugestellt. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf erklärte die Kündigung für unwirksam, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
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